Pension am Helios

Ihr Slogan

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pensionsaufnahmevertrag in der Pension am Helios

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen      gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Pensionszimmern zur      Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachte weiteren Leistungen und      Lieferungen de Pension.
  2. Die Unter- oder      Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen      als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung      der Pension.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden      finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich      vereinbart wurden.

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die      Annahme des Antrags des Kunden durch die Pension zustande. Der Pension      steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
  2. Vertragspartner sind die Pension      und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der      Pension gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle      Verpflichtungen aus dem pensionsaufnahmevertrag, sofern der Pension eine      entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Alle Ansprüche gegen der Pension      verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen      regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.      Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die      Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer      vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension      beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die Pension ist verpflichtet,      die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten      Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die      für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren      Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Pension zu zahlen. Dies      gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Pension      an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise      schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der      Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und      erhöht sich der von der Pension allgemein für derartige Leistungen      berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis      angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben.
  4. Die Preise können von der      Pension ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der      Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der      Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Pension dem zustimmt.
  5. Rechnungen der Pension ohne      Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug      zahlbar. Die Pension ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit      fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei      Zahlungsverzug ist die Pension berechtigt, die jeweils geltenden      gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei      Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5%      über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Pension bleibt der Nachweis eines      höheren Schadens vorbehalten.
  6. Die Pension ist berechtigt, bei      Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen      Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder      Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die      Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  7. Der Kunde kann nur mit einer      unstreitigen oder rechtkräftigen Forderung gegen über einer Forderung der Pension      aufrechnen oder mindern.
  8. Die Pension behält sich vor,      Vorauthentisierung von Kreditkarten vor der Anreise vorzunehmen.

IV. Rücktritt des Kunden (i.e. Abbestellung, Stornierung) und Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Pension

  1. Ein Rücktritt des Kunden von      dem mit der Pension geschlossenen Vertag bedarf der schriftlichen      Zustimmung der Pension. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis      aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche      Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der      Verpflichtung der Pension zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und      Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht      mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches      Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Bei Einzelpersonen ist eine      Stornierung 7 Tage vor dem Anreisedatum des Kunden kostenfrei. Nach diesem      Zeitraum behält sich die Pension vor bis zu 80% des vereinbarten Preises      als zahlungs- oder Schadenersatzansprüchen geltend zu machen. Das      Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten      Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Pension ausübt.      Die Regelung gilt auch bei einer Reduzierung der bestellten Zimmeranzahl      und/oder der Aufenthaltsdauer.
  3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch      genommenen Zimmern hat die Pension die Einnahmen aus anderweitiger      Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
  4. Bei Stornierungen am Anreisetag      fallen automatisch 100% des vereinbarten Preises an.
  5. Bei einer Gruppen- bzw.      Kontingentsbuchung gelten geänderte Stornierungsfristen. Eine Stornierung      bis zu 2 Monaten im Voraus kann kostenfrei erfolgen. Danach fallen      automatisch Stornierungsgebühren: danach werden fällig je Zimmer
  • von 2 bis 1 Monat(en) vor      Anreise 5 %
  • von 30 bis 21 Tagen vor Anreise      15 %
  • von 20 bis 15 Tagen vor Anreise      30 %
  • von 14 bis 5 Tagen vor Anreise      40 %
  • weniger als 4 Tage vor Anreise      80 %
  • bei Nichtanreise oder Storno am      Anreisetag 100 % des vereinbarten Reisepreises.

V. Rücktritt der Pension

  1. Sofern ein kostenfreies      Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich      vereinbart wurde, ist die Pension in diesem Zeitraum seinerseits      berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach      den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der      Pension auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder oben      gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen      einer von der Pension gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so      ist die Pension ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist die Pension      berechtig, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich      zurückzutreten, beispielsweise falls höherer Gewalt oder andere von der      Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich      machen; Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher      Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;      die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die      Inanspruchnahme der Pensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,      die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in der Öffentlichkeit      gefährden kann, ohne dass die dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der      pension zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen oben Klausel 1 Nr. 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt der      Pension entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Kunde erwirbt keinen      Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
  2. Die Pension verpflichtet sich,      die gebuchten Zimmer am Anreisetag dem Kunden ab 15.00 Uhr zur Verfügung      zu stellen. Wann immer möglich, werden Zimmer, falls notwendig, auch      früher zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf eine frühere Übergabe      besteht nicht.
  3. Sofern nicht anders vereinbart      wurde, hält die Pension reservierte Zimmer bis 20.00 Uhr frei. Danach      steht es der Pension frei, Zimmer anderweitig zu vergeben.
  4. Am vereinbarten Abreisetag sind      die Zimmer der Pension spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu      stellen. Danach kann die Pension aufgrund der verspäteten Räumung des      Zimmers für dessen zusätzliche Nutzung bis 17.00 Uhr 50 % des vollen      Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 17.00 Uhr 100%.      Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm      steht es frei, nachzuweisen, dass der Pension kein oder ein wesentlicher      niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung der Pension

  1. Die Pension haftet mit der      Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem      Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.      Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des      Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pension die Pflichtverletzung zu      vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob      fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beruhen und Schäden, die auf      einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von      vertragstypischer Pflichten der pension beruhen. Einer Pflichtverletzung der      Pension steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen      gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension      auftreten, wird die pension bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des      Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das      ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen      Schaden gering zu halten.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet      der Pension dem Kunden nach dem gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum      Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500, sowie für Geld ,      Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. Geld, Wertpapiere und      Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 800 im Pensionssafe      aufbewahrt werden. Die Pension empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch      zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach      Erlangen der von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich der      Pension Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung der      Pension gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
  3. Soweit dem Kunden ein      Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung      gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei      Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder      rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet die Pension nicht, außer      bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4      gelten entsprechend.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des      Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme      sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch      den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist      der Sitz der Pension.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand-      auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr      der Sitz der Pension. Sofern ein      Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen      allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz      der Pension.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die      Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen      dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme unwirksam      oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen      Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen      Vorschriften.
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